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Satzung

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§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.1 Der Verein führt den Namen: "Faschingsgesellschft Neuötting e. V."
  1.2 Sitz des Vereins ist Neuötting
  1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

  2.1 Der Verein dient der Erhaltung der Tradition des Faschings und leistet dadurch einen Beitrag zum kulturellen Leben in der Stadt Neuötting und Umgebung.
  2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
•    die Förderung und Durchführung von tanzsportlichen Übungen und Leistungen
•    Unterstützung der Jugendarbeit in jeder erdenklichen Art und Form
•    gesellschaftliche Unterhaltung im Rahmen von Faschingsveranstaltungen (u.a. Faschingszug, Faschingsbällen, Jugendveranstaltungen, Kappenabende, usw.)

§ 3

Gemeinnützigkeit

  3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3.2 Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmittel.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen und Zahlungen im Rahmen der Steuerfreiheit nach dem EStG sind zulässig.
  3.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedschaft

  4.1 Erwerben der Mitgliedschaft:
•    Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige können nur mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beitreten.
•    die Mitgliedschaft entsteht durch Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung
•    Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss
•    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
  4.2 Kündigung der Mitgliedschaft
•    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
•    Die Kündigung ist mit einer 2 wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich
•    Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären
  4.3 Ausschluss eines Mitgliedes
•    Wer durch sein Verhalten das Ansehen oder den Zweck des Vereins beeinträchtigt oder dem Verein Schaden zufügt, kann vom Verein ausgeschlossen werden
•    Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
•    Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch Zustimmung der darauffolgenden Mitgliederversammlung wirksam.
  4.4 Streichung der Mitgliedschaft
•    Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus
•    Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
    Die Mitgliedschaft endet ebenfalls bei Tod des Mitgliedes.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  5.1 Die Mitglieder haben die Aufgabe den Zweck des Vereins zu fördern.
Pflichen: jedes Mitglied ist verpflichtet einen Jahresbeitrag der jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt werden kann, zu entrichten.
  5.2 Rechte: Sämtliche Mitglieder haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

  5.3 Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden

§ 6

Organe des Vereins

  6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuß
  6.2 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
  6.3

Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Präsidenten
c) den Trainern
d) den Ehrenmitgliedern
e) dem Pressewart
f) dem Jugendleiter
g) zwei bis zu drei gewählten Beisitzern

Bei Bedarf können mehrere Beisitzer für besondere Aufgaben und auch verschiedene Kommissionen von der Vorstandschaft bestimmt werden.

  6.4 Die Beschlüsse des Vorstands un des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6.5 Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich vertreten

§ 7

Mitgliederversammlung

  7.1 Die Mitgliederversammlung muß jährlich einmal erfolgen.
Neuwahlenerfolgen alle zwei Jahre. Stimmberechtigt bei Neuwahlen sind alle Mitglieder ab 18 Jahre.
  7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in einer örtlichen Zeitung (z. B. Alt- Neuöttinger Anzeiger) zu erfolgen, oder per schriftliche Einladung (Brief oder elektronische Post) durch den Vorstand. Der Termin wird von der Vorstandschaft festgelegt.
  7.3 Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  7.4 2/3 der Mitglieder können eine Mitgliederversammlung beantragen, die der Vorstand einzuberufen hat.
  7.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  7.6 die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl des Vorstandes, Pressewart und von 2 bis zu 3 Beisitzern
4. Wahl von zwei Kassenrevisioren
  7.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorstand und Schriftführer unterzeichnet wird.
  7.8 Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die Satzungsänderung hingewiesen wurde.
  7.9 Über Neuwahlen und satzungsändernde Beschlüsse sind gesonderte Niederschriften zu fertigen, die beim Amtsgericht einzureichen sind.
  7.10 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit herbeigeführt

§ 8

Wahlen

  8.1 Wahlen werden in der Regel geheim, mit Stimmzettel vorgenommen. Sie können aber auch per Handzeichen erfolgen, wenn volles Einverständnis besteht.
  8.2 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

§ 9

Auflösung

  9.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß muß mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder zustande kommen.
  9.2 Sollte bei der ersten Auflösungsversammlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erscheinen, so hat innerhalb von drei Wochen eine erneute Versammlung zu erfolgen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen beschlußfähig.
  9.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  9.4 Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Neuötting, mit der Bitte es zehn Jahre zu verwalten. Falls innerhalb dieser Zehnjahresfrist ein Verein mit gleicher Zielsetzung in der Stadt Neuötting gegründet wird, ist das Vermögen diesem zu übereignen. Sollte es innerhalb zehn Jahren zu keiner Neugründung kommen, ist das Vermögen für die Jugendarbeit in der Stadt Neuötting zu verwenden. Sämtliche Aufzeichnungen dürfen nicht veräußert werden, sie sollen aufbewahrt und zur Brauchtumspflege bereitgestellt werden.

§10

Jugend des Vereins

  10.1

Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.

  10.2

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

  10.3

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

Letzte Änderung bei der Jahreshauptversammlung am 3. Juli 2014

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